BFH - Beschluss vom 01.07.2020
II B 89/19
Normen:
GrStG § 3, § 4 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1281
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1863/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Erfordernis der Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer als Voraussetzung der Grundsteuerbefreiung von für Unterrichtszwecke genutztem Grundbesitz mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen II B 89/19

DRsp Nr. 2020/14873

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Erfordernis der Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer als Voraussetzung der Grundsteuerbefreiung von für Unterrichtszwecke genutztem Grundbesitz mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die in § 4 Nr. 5 GrStG grundsätzlich geforderte Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer ist verfassungskonform.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.10.2019 – 8 K 1863/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrStG § 3, § 4 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 2014 Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Darauf betreibt die … gGmbH mehrere staatlich anerkannte bzw. genehmigte Ersatzschulen. Der Kläger ist Geschäftsführer der gGmbH und unmittelbar sowie mittelbar daran zu insgesamt 77,46 % beteiligt.