BFH - Beschluss vom 16.07.2012
VII B 167/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; MGV § 7b Abs. 1 S. 8;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 39/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verbot der Ost-West-Saldierung gemäß § 7b Abs. 1 S. 8 MGV mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen VII B 167/11

DRsp Nr. 2012/20863

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verbot der Ost-West-Saldierung gemäß § 7b Abs. 1 S. 8 MGV mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage, ob das Verbot der sog. Ost-West-Saldierung auch für den Fall gilt, in dem die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist deshalb nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Die Vorschriften über die Erhebung einer Milchabgabe sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Festsetzung der Abgabe auf 115 % des Milchrichtpreises verstößt nicht gegen das Übermaßverbot.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; MGV § 7b Abs. 1 S. 8;

Gründe

&7623 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren Inhaber eines der Milcherzeugung dienenden landwirtschaftlichen Betriebs in den sog. alten Bundesländern. Nach den Ergebnissen zollfahndungsamtlicher Ermittlungen lieferte er in den Zwölfmonatszeiträumen 1995/1996, 1996/1997, 1998/1999 und 1999/2000 unter den Erzeugernummern in Thüringen befindlicher Milchwirtschaftsbetriebe Milch an eine Molkerei. Soweit der Kläger mit diesen Liefermengen seine verfügbare Referenzmenge überschritten hat, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Milchabgabe gegen den Kläger fest.