BFH - Beschluss vom 09.07.2012
VI B 38/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 12407/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen VI B 38/12

DRsp Nr. 2012/19778

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren allenfalls in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung Bindungswirkung. Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass der sozialversicherungsrechtliche und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sich von dem einkommensteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 19 EStG unterscheiden und jedenfalls nicht deckungsgleich sein müssen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen genügt, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor.