BFH - Beschluss vom 08.06.2015
I B 3/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 2; AO § 12 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1553
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1483/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff der inländischen Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Unternehmens

BFH, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen I B 3/14

DRsp Nr. 2015/17208

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff der inländischen Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Unternehmens

NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine Betriebsstätte auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten begründet werden; Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die in Frage stehenden Gesellschaften von den nämlichen Personen geführt werden (Identität der Leitungsorgane).

Eine inländische Betriebsstätte kann auch durch Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten begründet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die in Frage stehenden Gesellschaften von denselben Personen geführt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2013 6 K 1483/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 2; AO § 12 S. 1;

Gründe