BFH - Beschluss vom 28.09.2012
III B 36/12
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 5
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 195/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.09.2012 - Aktenzeichen III B 36/12

DRsp Nr. 2012/22086

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, sich innerhalb der Einspruchsfrist gegen einen von ihm als fehlerhaft angesehenen Verwaltungsakt zur Wehr zu setzen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheides auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO geführt werden kann.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe