BFH - Beschluss vom 19.07.2012
XI B 26/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen- 26.01.2012, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 268/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen XI B 26/12

DRsp Nr. 2012/20154

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Führt ein Unternehmer entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht an das FA ab, entspricht eine Zinsfestsetzung für den Ausgleich des Liquiditätsvorteils dem Sinn und Zweck der Regelung in § 233a AO. Daher besteht insoweit kein Anspruch auf einen Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO. 2. NV: Für die Zinsfestsetzung und damit auch für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen ist es unerheblich, ob der Rechnungserteilung tatsächlich ein Leistungsaustauschverhältnis zugrunde gelegen hat, ob die Zinsvorteile gezogen wurden und ob die offen ausgewiesene USt letztlich vereinnahmt wurde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt bis 2003 einen Montagebaubetrieb in X.

In den Jahren 1994 und 1995 errichtete er für die Familie seiner Tochter einen Reitstall sowie eine Reithalle und nahm Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an deren Wohnhaus vor. Der Kläger erteilte im Juni 1995 eine Rechnung über 75.591,09 DM brutto mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für die Stahlkonstruktion der Reithalle.