BFH - Beschluss vom 16.07.2012
VII B 182/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1264/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Entzug der Vergünstigungen des Rechts der Abfindungsbrennerei mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen VII B 182/11

DRsp Nr. 2012/23319

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Entzug der Vergünstigungen des Rechts der Abfindungsbrennerei mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Jahr 1985 ein Brennrecht für seine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei von seinem Vater übernommen, das im Oktober 1996 auf insgesamt 142,00 Hektoliter Alkohol festgesetzt worden ist. Zusätzlich wurde dem Kläger die Herstellung von jährlich bis zu 50 Litern Branntwein aus selbstgewonnenen Obststoffen im sogenannten Zwischenbetrieb bewilligt. Darüber hinaus wurde ihm die Erlaubnis erteilt, dass Stoffbesitzer in seiner Brennerei unter eigener Anmeldung unter Abfindung brennen dürfen.