BFH - Beschluss vom 16.03.2016
V B 89/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 993
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 215/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass eines Änderungsbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen V B 89/15

DRsp Nr. 2016/8481

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass eines Änderungsbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, für welche Dauer der Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 5 AO eingreift, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. 2. NV: Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.

Die nach § 171 Abs. 5 AO gehemmte Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide "unanfechtbar" geworden sind. Nach dem Wortlaut der Norm ist die Dauer der Ablaufhemmung mit der Unanfechtbarkeit der aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Bescheide verknüpft, so dass der Erlass eines Änderungsbescheides im Anschluss an eine Fahndungsprüfung grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. September 2015 16 K 215/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 5;

Gründe