BFH - Beschluss vom 01.03.2016
I B 32/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 233a; EMRK Art. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1141
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 300/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Nachforderungszinsen aufgrund überlanger Dauer einer Steuerprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen I B 32/15

DRsp Nr. 2016/10957

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Nachforderungszinsen aufgrund überlanger Dauer einer Steuerprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR wie des BFH (z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR) ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen" und damit nicht Art. 6 EMRK. 2. NV: Dass eine Steuerstreitigkeit finanzieller Natur ist, genügt von daher weder, um zu zeigen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK anzuwenden ist (z.B. EGMR-Urteile vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; vom 13. Januar 2005 62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234), noch um eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen.

Steuerstreitigkeiten unterfallen ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" und damit nicht Art. 6 EMRK.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 6 K 300/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.