BFH - Beschluss vom 07.02.2013
II B 109/12
Normen:
AO § 227; FGO § 102; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 697
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3133/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Steueransprüchen wegen Unbilligkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen II B 109/12

DRsp Nr. 2013/4824

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Steueransprüchen wegen Unbilligkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die auf den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. im Beitrittsgebiet des 1. Januar 1935 beruhenden Wertverzerrungen begründen keinen Anspruch auf Teilerlass von Grundsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwider läuft, dass sie unbillig erscheint.

Normenkette:

AO § 227; FGO § 102; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, kann auf sich beruhen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nämlich jedenfalls nicht vor.