BFH - Beschluss vom 21.06.2016
III B 95/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 64;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1575
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3388/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Kindergeldanspruch des Barunterhalt leistenden Vaters eines im Haushalt der Mutter lebenden volljährigen Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen III B 95/15

DRsp Nr. 2016/15857

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Kindergeldanspruch des Barunterhalt leistenden Vaters eines im Haushalt der Mutter lebenden volljährigen Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer zwar geltend macht, dass er die vom Gesetzgeber im Rahmen des § 64 Abs. 2 EStG gewählten Kriterien zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten für verfehlt hält, sich insoweit aber weder hinreichend mit der gesetzlichen Regelung noch mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auseinandersetzt.

Hält der Kläger die vom Gesetzgeber gewählten Kriterien zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten für verfehlt, so hat er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage mit der gesetzlichen Regelung und dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auseinanderzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. August 2015 12 K 3388/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 64;

Gründe