BFH - Beschluss vom 16.03.2015
XI B 109/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1005
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 419/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Kindergeldanspruch eines eine Rente beziehenden behinderten Kindes

BFH, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen XI B 109/14

DRsp Nr. 2015/7635

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Kindergeldanspruch eines eine Rente beziehenden behinderten Kindes

NV: Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, aufgrund der Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei ein behindertes Kind ab 1.1.2012 im Wege verfassungskonformer Auslegung auch dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als Kind zu berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, sind Darlegungen dazu erforderlich, warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben soll und warum die Gewährung des Kindergelds nicht mehr davon abhängig gemacht werden darf, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist.

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung des Kindergeldes davon abhängig zu machen, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt daher, wenn ein behindertes Kind auf elterliche Unterstützung nicht mehr angewiesen ist, weil es eine Rente bezieht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. September 2014 11 K 419/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.