BFH - Beschluss vom 22.05.2013
IX B 185/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10d;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1233
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1206/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Übergang des Verlustabzugs auf den Erben mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen IX B 185/12

DRsp Nr. 2013/15881

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Übergang des Verlustabzugs auf den Erben mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Möglichkeit des Verlustabzugs geht nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat. 2. NV: Den Verlust zu tragen, bzw. durch ihn wirtschaftlich belastet zu sein, bedeutet nicht, dass es allein darauf ankommt, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann. Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. 3. NV: Eine wirtschaftliche Belastung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Möglichkeit des Verlustabzugs nicht von Erblasser auf den Erben übergeht, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (BFH – IX B 216/08 – 14.05.2009).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10d;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.