BFH - Beschluss vom 31.03.2016
IX B 78/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1056
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1347/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Sachaufklärung bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen IX B 78/15

DRsp Nr. 2016/8493

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Sachaufklärung bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Verzichtet der fachkundig vertretene Beteiligte auf die mündliche Verhandlung und gibt er damit zu erkennen, dass er eine weitere Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält, kann ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht damit begründet werden, das FG habe weitere Ermittlungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für einen steuerbaren Veräußerungsgewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft unterlassen.

Die Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 FGO ist nicht verletzt, wenn das Gericht umfangreich Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Bewertung von Grundstücken eingeholt hat, um die Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften zu ermitteln und der fachkundig vertretene Kläger auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben hat, dass er selbst eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich hält.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2015 15 K 1347/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.