BFH - Beschluss vom 18.04.2017
V B 147/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1052
HFR 2017, 732
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 392/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umgang der Kindergeldberechtigung eines am 01. eines Monats geborenen Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen V B 147/16

DRsp Nr. 2017/7423

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umgang der Kindergeldberechtigung eines am 01. eines Monats geborenen Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. 2. NV: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht hinreichend dargelegt, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, aber eine substantiierte Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Vergleichsgruppen und nahe liegenden Gründen für die angegriffene Differenzierung (im Streitfall: Stichtagsregelung) fehlt.

Dass für ein am 01. eines Monats geborenes Kind am Ende des Bezugszeitraums für diesen Monat kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Es stellt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, dass die Eltern eines am 01. eines Monats geborenen Kindes bezogen auf den gesamten förderungsfähigen Zeitraum eine Monatszahlung weniger erhalten als andere Eltern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. September 2016 4 K 392/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.