Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist nicht begründet.
1. Die Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Die Klägerin macht geltend, dass die Frage, "in welcher Höhe dem leistungsempfangenden Unternehmer der Vorsteuerabzug aus einem Mietvertrag zusteht, für den der Vermieter die Option nach § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in größtmöglichem Umfang ausgeübt hat, ... [wobei] der Leistungsempfänger das Grundstück teils steuerpflichtig selbst nutzt, teils steuerpflichtig vermietet und teils steuerfrei vermietet" der Rechtsfortbildung dient.
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