BFH - Beschluss vom 14.04.2016
IX B 138/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1017
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2841/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vortag von Verlusten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen IX B 138/15

DRsp Nr. 2016/8491

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vortag von Verlusten mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat.

Verluste sind gem. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG erzielt. Ob zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt worden ist, ist dabei ohne Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. September 2015 8 K 2841/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;

Gründe

Es kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig und ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.