BFH - Beschluss vom 11.04.2013
VII B 172/12
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57Abs. 4 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1240
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 740/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen unvereinbarer Tätigkeit als Vorstand einer Bank mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen VII B 172/12

DRsp Nr. 2013/15111

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen unvereinbarer Tätigkeit als Vorstand einer Bank mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass die divergierend beurteilte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn das FG eine von anderen Gerichtsentscheidungen abweichende Entscheidung zur Zulässigkeit des Finanzrechtswegs getroffen hat.

Die Frage, ob über die Zulassung einer Ausnahme für eine mit der Tätigkeit als Steuerberater nicht zu vereinbarenden Tätigkeit als Vorstand einer Bank in einem separaten Verfahren zu entscheiden ist und ob insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG einer revisionsrechtlichen Prüfung entzogen und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57Abs. 4 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 5;

Gründe