BFH - Beschluss vom 03.05.2016
IX B 14/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1161
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3139/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts gem. 17 Abs. 4 EStG

BFH, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen IX B 14/16

DRsp Nr. 2016/9933

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts gem. 17 Abs. 4 EStG

1. NV: Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt. 2. NV: Mit dem Einwand, das FG habe unzutreffend entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erreicht werden.

1. Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385). 2. Mit Rügen gegen die Rechtsanwendung durch das Finanzgericht allein kann die grundsätzliche Bedeutung nicht begründet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 1 K 3139/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 4;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.