BFH - Beschluss vom 08.03.2016
VIII B 58/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1008
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 397/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt einer Umsatzsteuervorauszahlung im Lastschriftverfahren

BFH, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen VIII B 58/15

DRsp Nr. 2016/8489

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt einer Umsatzsteuervorauszahlung im Lastschriftverfahren

1. NV: Die Frage, in welchem Kalenderjahr eine mittels Lastschriftverfahren bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 2 EStG abgeflossen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 2. NV: Es bestehen keine Zweifel, dass bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich. 3. NV: Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre.