BFH - Beschluss vom 04.11.2019
IX B 64/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1237/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend der Zulässigkeit der Geltendmachung größeren Erhaltungsaufwandes im Sinne von § 82b EStV in den letzten beiden Jahren des 5-Jahreszeitraums mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen IX B 64/19

DRsp Nr. 2020/764

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend der Zulässigkeit der Geltendmachung größeren Erhaltungsaufwandes im Sinne von § 82b EStV in den letzten beiden Jahren des 5-Jahreszeitraums mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die —zu verneinende— Rechtsfrage, ob größerer Erhaltungsaufwand i.S. des § 82b EStDV aus dem Jahr 2012 auch noch in den letzten beiden Jahren des Fünfjahreszeitraums (2015 und 2016) je zur Hälfte geltend gemacht werden kann, ist ebenso wie die —zu bejahende— Rechtsfrage, ob bei erstmaliger Ausübung des Wahlrechts im Jahr 2015 ein "Zwangsabzug" von einem Fünftel der Aufwendungen im Entstehungsjahr erfolgen darf, geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO) ist nicht erforderlich, dass das FG in seiner Entscheidung auf die schriftsätzlich geäußerten Erwägungen der Kläger im Einzelnen "argumentativ eingeht".

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2019 - 12 K 1237/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.