BFH - Beschluss vom 09.02.2017
VI B 58/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 763
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3025/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen groben Verschuldens mangels greifbarer Gesetzwidrigkeit

BFH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen VI B 58/16

DRsp Nr. 2017/4708

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen groben Verschuldens mangels greifbarer Gesetzwidrigkeit

1. NV: Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. 2. NV: Eine Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1) kommt in Betracht, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Rechtsfortbildung im Allgemeininteresse liegt und die herausgestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Zur Klärungsbedürftigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.