BFH - Beschluss vom 24.07.2017
XI B 25/17
Normen:
AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1591
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2553/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abänderung eines Steuerbescheides wegen Änderung der Rechtsprechung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen XI B 25/17

DRsp Nr. 2017/15156

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abänderung eines Steuerbescheides wegen Änderung der Rechtsprechung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Für den Fall, dass nur ein Gesellschafter über eine Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft verfügt, hat sich erst durch das BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 43/08 (BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600) die Rechtsprechung des BFH i.S. des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO dahin gehend geändert, dass es für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht ausreicht, dass Letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist.

Ob eine Änderung der Rechtsprechung vorliegt, lässt sich nur bei einem in den entscheidenden Punkten identischen Sachverhalt beantworten. Der danach erforderliche Vergleich setzt in rechtlicher Hinsicht eine zwar nicht unbedingt ausdrückliche, so aber zumindest eine deutliche Aussage zu einem bestimmten Rechtsproblem voraus.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Februar 2017 8 K 2553/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe