BFH - Beschluss vom 24.10.2023
VIII B 70/22
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, Abs. 2 Nr. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2645
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2104/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung der Ausführung einer Tätigkeit mit Kostendeckung- oder Gewinnerzielungsabsicht mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers

BFH, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen VIII B 70/22

DRsp Nr. 2023/14166

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung der Ausführung einer Tätigkeit mit Kostendeckung- oder Gewinnerzielungsabsicht mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers

NV: Berücksichtigt das Finanzgericht (FG) bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit trotz Erzielens von Gewinnen nur mit Kostendeckungs- und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird, einzelne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung heranzuziehende Indizien nicht zutreffend, führt dies nicht zu einem schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Gesamtwürdigung des FG im Ergebnis insgesamt nachvollziehbar und plausibel ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.01.2022 - 13 K 2104/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu Nr. 1 bis 12 sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, Abs. 2 Nr. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Gründe

I.