BFH - Beschluss vom 15.11.2016
IX B 98/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; ImmoWertV § 8 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 292
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8074/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung des Kaufpreises bei selbst genutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäusern

BFH, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen IX B 98/16

DRsp Nr. 2017/614

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung des Kaufpreises bei selbst genutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäusern

1. NV: Ob bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie der Bodenwert und Gebäudewert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln ist, ist nach der Rechtsprechung des BFH nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. 2. NV: Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens ist vom FG zu begründen.

Es weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, wenn das Finanzgericht bei selbst genutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) und Mehrfamilienhäusern eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Ertragswertverfahrens anstelle des grundsätzlich vorzuziehenden Sachwertverfahrens vorgenommen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 8 K 8074/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; ImmoWertV § 8 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.