BFH - Beschluss vom 03.07.2013
III B 114/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1633
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1571/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von holzverarbeitendem Gewerbe und Forstwirtschaft im Investitionszulagenrecht mangels grundsätzlicher Bedeutung, da die Abgrenzung zwischenzeitlich neu geregelt ist

BFH, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen III B 114/12

DRsp Nr. 2013/18973

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von holzverarbeitendem Gewerbe und Forstwirtschaft im Investitionszulagenrecht mangels grundsätzlicher Bedeutung, da die Abgrenzung zwischenzeitlich neu geregelt ist

1. NV: Im Investitionszulagenrecht kann ein Betrieb, der mit Hilfe eines Harvesters Holz einschlägt und Rohholz erzeugt, auch dann dem Wirtschaftszweig Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der Betrieb keine Waldflächen durch Forstung von Stammholz selbst bewirtschaftet. 2. NV: Da im Investitionszulagenrecht die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe maßgeblich ist, kommt es auf die --ggf. abweichende-- ertragsteuerliche oder bewertungsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Betriebs nicht an.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen. Es liegen keine Gründe vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).