BFH - Beschluss vom 01.08.2012
IX B 62/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1785
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2233/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von Umbau eines Gebäudes und Neuerrichtung einer Wohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IX B 62/12

DRsp Nr. 2012/18121

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von Umbau eines Gebäudes und Neuerrichtung einer Wohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Hat das FG die Klage neben der Verneinung ihrer Zulässigkeit darüber hinaus für unbegründet erachtet, so muss zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund dargelegt werden. 2. NV: Wird auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz eine Wohnung erstmals erstellt, kommt es nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen bautechnisch zu einem Neubau geführt haben. 3. NV: Das FG als Tatsachinstanz hat zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls der Umbau eines Gebäudes dem Neuerrichten einer Wohnung gleichkommt. 4. NV: Wer unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zweier bereits existierender Wohnungen eine bisher nicht vorhandene dritte Wohnung erstellt, tätigt keine Baumaßnahmen "an" einem Gebäude.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.