FG Berlin-Brandenburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2233/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von Umbau eines Gebäudes und Neuerrichtung einer Wohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IX B 62/12
DRsp Nr. 2012/18121
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von Umbau eines Gebäudes und Neuerrichtung einer Wohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Hat das FG die Klage neben der Verneinung ihrer Zulässigkeit darüber hinaus für unbegründet erachtet, so muss zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund dargelegt werden.2. NV: Wird auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz eine Wohnung erstmals erstellt, kommt es nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen bautechnisch zu einem Neubau geführt haben.3. NV: Das FG als Tatsachinstanz hat zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls der Umbau eines Gebäudes dem Neuerrichten einer Wohnung gleichkommt.4. NV: Wer unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zweier bereits existierender Wohnungen eine bisher nicht vorhandene dritte Wohnung erstellt, tätigt keine Baumaßnahmen "an" einem Gebäude.