BFH - Beschluss vom 16.10.2013
I B 8/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 174 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 378
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 246/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Abänderung eines Steuerbescheides mangels den Anforderung des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO entsprechender Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen I B 8/13

DRsp Nr. 2014/271

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Abänderung eines Steuerbescheides mangels den Anforderung des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO entsprechender Darlegung von Zulassungsgründen

NV: Die Rechtsauffassung des FG, es lägen keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen vor, wenn Arbeitslohn aus einer Tätigkeit im Ausland (hier: China) sowohl vom inländischen FA (in der Annahme, der Steuerpflichtige habe Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt) als auch vom ausländischen Fiskus (in der Annahme, der Steuerpflichtige sei während der Ausübung der Tätigkeit ausschließlich in jenem ausländischen Staat wohnhaft gewesen) besteuert wird, ist kein zur Revisionszulassung führender qualifizierter Rechtsanwendungsfehler.

1. Hat das Finanzgericht sein Urteil auf zwei unabhängig nebeneinander stehende Entscheidungsgründe gestützt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder der Begründungen einen Zulassungsgrund geltend macht und hinreichend begründet.