BFH - Beschluss vom 26.02.2015
III B 124/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 837
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9353/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des KindesAnforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen III B 124/14

DRsp Nr. 2015/6757

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Kindes Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Eltern bleiben auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der Unterhalt kann durch Haushaltsaufnahme gewährt werden. 2. NV: In der Haushaltsaufnahme der Kinder durch den Kindergeldberechtigten liegt keine Unterhaltsgewährung, wenn die Kinder selbst Leistungen der Grundsicherung beziehen, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassen, und der Kindergeldberechtigte nur Regelleistung für seinen eigenen Bedarf erhält (so schon BFH-Urteil 17.Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

Rügt der Kläger die unterbliebene Sachaufklärung durch das Finanzgericht, so hat er auch darzulegen, dass er die unterlassene Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014 9 K 9353/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe