BFH - Beschluss vom 13.02.2017
X B 72/16
Normen:
FGO § 48; FGO § 126 Abs. 4; FGO § 125 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34a;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 765
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3277/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Gewinnthesaurierung gem. § 34a EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen X B 72/16

DRsp Nr. 2017/4691

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Gewinnthesaurierung gem. § 34a EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

Eine finanzgerichtliche Klage gegen die Ablehnung der Gewinntesaurierung gem. § 34a EStG kann keinen Erfolg haben, da der Kläger eine Entscheidung begehrt, die potentiell zu einer höheren Steuerbelastung in späteren Veranlagungszeiträumen führt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 8 K 3277/14 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 48; FGO § 126 Abs. 4; FGO § 125 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34a;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Kommanditist der KG 1 und der KG 2 zu je 100 %. Beide KG erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger beantragte für die Streitjahre 2011 und 2012 die Gewinnthesaurierung nach § 34a des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung (EStG). In den begünstigten Gewinnen waren außerbilanziell hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG enthalten.