BFH - Beschluss vom 04.11.2019
II B 48/19
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZEV 2020, 287
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2401/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der nachträglichen Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen II B 48/19

DRsp Nr. 2020/1018

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der nachträglichen Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG enthält keine Fristen für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs. 2. NV: Die besondere Verjährungsregelung in § 16 Abs. 4 GrEStG knüpft an die tatsächliche Rückgängigmachung an. 3. NV: Die Rückgängigmachung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erneut begönne.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.04.2019 - 4 K 2401/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.