BFH - Beschluss vom 02.07.2012
III B 243/11
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 4; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2002 § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1597
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 121/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs für die gemischte Nutzung von Bereichen des Wohnzimmers als Arbeitszimmer mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung

BFH, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen III B 243/11

DRsp Nr. 2012/16380

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs für die gemischte Nutzung von Bereichen des Wohnzimmers als Arbeitszimmer mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung

NV: Eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nicht mit dem Vortrag erreicht werden, wonach das FG in der vorgeblichen Divergenzentscheidung bei einem in einem Wohnraum eingerichteten Arbeitsbereich eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zum privaten und betrieblichen Bereich für zulässig erachtet habe, wenn dem die Überzeugung des FG zugrunde lag, dass diese Aufteilung den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, während das FG in der angegriffenen Entscheidung den Umfang der betrieblichen Nutzung des Wohnzimmers weder in räumlicher noch in zeitlicher Hinsicht zu seiner Überzeugung feststellen konnte.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 4; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2002 § 12 Nr. 1;

Gründe