BFH - Beschluss vom 14.01.2015
VII B 61/14
Normen:
EnergieStG § 60; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 840
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 106/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Entlastungsantrags nach § 60 EnergieStG wegen Zahlungsausfalls mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen VII B 61/14

DRsp Nr. 2015/6455

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Entlastungsantrags nach § 60 EnergieStG wegen Zahlungsausfalls mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Den Fragen, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung im Mineralölhandel im Rahmen der Geltendmachung eines Energiesteuerentlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG zu stellen sind und ob diese Anforderungen auch die Verpflichtung zur Aufgabe von Rechtspositionen umfassen, die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob sich die vom BFH zu Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der ausgefallenen Kaufpreisforderung entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auf die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen übertragen lässt. 3. NV: Keine Divergenz, sondern ein Rechtsanwendungsfehler liegt vor, wenn das FG die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet.