BFH - Beschluss vom 22.04.2013
IX B 181/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 7 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1267
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1465/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abschreibungsdauer eines als SB-Markt genutzten Gebäudes mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen IX B 181/12

DRsp Nr. 2013/15880

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abschreibungsdauer eines als SB-Markt genutzten Gebäudes mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die hinreichende Darlegung einer Divergenz erfordert eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, die eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen deutlich werden lässt. 2. NV: Will der Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer (hier: 25 statt 50 Jahre) in Anspruch nehmen, so hat er die dafür sprechenden Umstände darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 7 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Im Übrigen liegt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.