BFH - Beschluss vom 19.06.2015
III B 2/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1385
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 492/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abschreibungsdauer von Pächter-Um- und einbauten....grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen III B 2/14

DRsp Nr. 2015/14664

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abschreibungsdauer von Pächter-Um- und einbauten....grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Herstellungskosten für ein Gebäude können mit den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen und nicht nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden. 2. NV: Mietereinbauten sind am Ende der Pachtdauer nicht wirtschaftlich verbraucht, wenn der Verpächter ihren Zeitwert zu vergüten hat.

Ein Steuerpflichtiger kann sich gem. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer nur berufen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvolleren (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Hieran fehlt es, wenn Pächter-Ein- und Umbauten nach Ablauf der Pachtzeit auf den Verpächter übergehen und dieser den Zeitwert der Einbauten zu vergüten hat, da angesichts der Erzielung eines erheblichen Veräußerungserlöses von einem wirtschaftlichen Verbrauch nicht ausgegangen werden kann.

Tenor