BFH - Beschluss vom 03.08.2012
X B 153/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3480/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Malerarbeiten für privat genutzte Räume aus Anlass eines aus beruflichen Gründen durchgeführten Umzugs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen X B 153/11

DRsp Nr. 2012/20460

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Malerarbeiten für privat genutzte Räume aus Anlass eines aus beruflichen Gründen durchgeführten Umzugs mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Aus der zu § 12 Nr. 1 EStG ergangenen Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) folgt keine neue Klärungsbedürftigkeit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei einem beruflich veranlassten Umzug abziehbar sind. Aufwendungen für die Renovierung von privat genutzten Räumlichkeiten in der neuen Wohnung sind - trotz beruflich veranlassten Umzugs - auch weiterhin nicht abziehbar. 2. NV: Selbst wenn man die Veranlassung derartiger Renovierungskosten auch in dem berufsbedingten Umzug sähe, wäre ein Abzug nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 ausgeschlossen: Die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge würden derart ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich wäre, es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlen würde.