BFH - Beschluss vom 23.05.2016
X B 174/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 323
BFH/NV 2016, 1297
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15060/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abweisung einer Untätigkeitsklage als unzulässig mangels Darlegung eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen X B 174/15

DRsp Nr. 2016/12812

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abweisung einer Untätigkeitsklage als unzulässig mangels Darlegung eines Verfahrensmangels

1. NV: Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das FA nicht nur einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs hat, sondern dem Steuerpflichtigen diesen Grund auch vor der Klageerhebung mitteilt. 2. NV: Das Rechtsmittelgericht darf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ohne Bindung an die Tatsachenfeststellungen des FG selbst prüfen. 3. NV: Ein kurz bevorstehender Erörterungstermin in einem vor dem FG anhängigen Klageverfahren ist als zureichender Grund anzusehen, vorläufig nicht über Einsprüche zu entscheiden, die dieselbe Frage für andere Besteuerungszeiträume betreffen.

Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen vor Klageerhebung einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs mitgeteilt hat. Ein solcher Grund kann auch die Anberaumung eines Erörterungstermins in einem finanzgerichtlichen Parallelverfahren sein.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2015 15 K 15060/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.