BFH - Urteil vom 03.05.2017
X R 9/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1756/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Büroraum in privaten Räumen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen X R 9/14

DRsp Nr. 2017/9804

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Büroraum in privaten Räumen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiellrechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist. 2. NV: Die wiederkehrenden Leistungen sind auch dann als Leibrente anzusehen, wenn die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird.

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen in den Wohnbereich eingegliederten Büroraumeines Versicherungsmaklers setzt regelmäßig eine nach außen erkennbare Widmung für den Publikumsverkehr voraus. Diese ist regelmäßig zweifelhaft, wenn der Weg zu dem Büroraum gleichzeitig Zugang zu privaten Räumen ermöglicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2014 1 K 1756/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.