BFH - Beschluss vom 17.08.2015
VIII B 151/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 2 lit. c;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2000/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Beiträge zu zur Absicherung betrieblicher Kredite verwendeter Lebensversicherunge

BFH, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen VIII B 151/14

DRsp Nr. 2015/17580

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Beiträge zu zur Absicherung betrieblicher Kredite verwendeter Lebensversicherunge

Ansprüche aus Versicherungsverträgen haben i.S. von § 10 Abs. 2 S. 2 lit. c EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung länger als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Darlehens gedient, wenn die objektiven Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch tatsächlich zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits "eingesetzt" hat. Dabei kommt es auf die tatsächliche Verwendung der Ansprüche und nicht auf rechtliche Wirksamkeit zugrunde liegender Abreden an. Danach ist die 3-Jahres-Frist auch dann nicht eingehalten, wenn die Abtretungs- und Sicherungsabrede nach Ablauf der 3-Jahres-Frist mit Rückwirkung gem. § 142 Abs. 1 BGB angefochten worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 20. November 2014 15 K 2000/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 2 lit. c;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.