BFH - Beschluss vom 09.05.2017
X B 23/17
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1170
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 937/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Versicherungsmaklers für die Anmietung von Büroräumen in einem Privathaus

BFH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen X B 23/17

DRsp Nr. 2017/9802

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Versicherungsmaklers für die Anmietung von Büroräumen in einem Privathaus

Die Qualifikation eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums als Betriebsstätte setzt eine nach außen erkennbare Widmung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr voraus.

Ein in die häusliche Sphäre eingebundener Büroraum, der dem äußerlichen Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht, ist nur dann als Betriebsstätte berücksichtigungsfähig, wenn eine Widmung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr nach außen erkennbar ist. Hieran fehlt es in der Regel, wenn der Büroraum nur durch der privaten Sphäre zuzurechnende Räume erreicht werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Juni 2016 6 K 937/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b;

Gründe