BFH - Beschluss vom 01.08.2016
VI B 18/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1708
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3979/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Neubeschaffung von Möbeln auf Grund gerichtlicher Hausratsteilung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen VI B 18/16

DRsp Nr. 2016/17313

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Neubeschaffung von Möbeln auf Grund gerichtlicher Hausratsteilung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung als Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Möbel aufgrund einer richterlichen Teilungsanordnung dem anderen Ehegatten überlassen musste. 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich ist. Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es sei denn, es würden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfiele aus anderen Gründen.