BFH - Beschluss vom 16.02.2017
VI B 65/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 734
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 619/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus der Gesellschaft gewährten Bürgschaften als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen VI B 65/16

DRsp Nr. 2017/4709

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus der Gesellschaft gewährten Bürgschaften als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ist ein Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung einer Bürgschaftsübernahme zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist. 2. NV: Bei einem an der Gesellschaft in nur sehr geringem Umfang beteiligten Arbeitnehmer, der eine Bürgschaft für seinen Arbeitgeber übernimmt, gilt dies als Indiz dafür, dass diese Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme keine weiteren Einkünfte erzielt und dementsprechend damit ausschließlich seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten sucht.