BFH - Beschluss vom 23.11.2016
IX B 42/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 287
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 462/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen IX B 42/16

DRsp Nr. 2017/613

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Höhere Tilgungsbeiträge aufgrund von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen sind auch in Veranlagungszeiträumen ab 2009 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Mehraufwendungen von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen sind keine Schuldzinsen und deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Februar 2016 9 K 462/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.