BFH - Beschluss vom 12.03.2014
I B 94/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 890
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12338/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einem exklusiv ausgestatteten Club mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen I B 94/13

DRsp Nr. 2014/7030

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einem exklusiv ausgestatteten Club mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Die Rüge, das FG habe einen Anscheinsbeweis fehlerhaft nicht als erschüttert angesehen, vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung wird kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Werbeagentur. Für drei ihrer Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter waren, erwarb sie gegen Zahlung erheblicher Beiträge eine Mitgliedschaft im C-Club. Der Club versteht sich als Institution zur Pflege des gesellschaftlichen Miteinanders. Er verfügt über exklusiv ausgestattete Räumlichkeiten (Restaurant, Besprechungszimmer, Bar und Bibliothek) in einem Palais. Unternehmer und Prominente aus Wirtschaft und Kultur bilden den Mitgliederkreis. Ein vierter Geschäftsführer, der zeitlich später seine Arbeit aufnahm und kein Gesellschafter der Klägerin war, wurde nicht Mitglied des Clubs.