BFH - Beschluss vom 18.04.2016
VI B 120/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1160
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3215/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten zur Abwehr eines betrügerischen Verhaltens des Vertragspartners als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen VI B 120/15

DRsp Nr. 2016/11381

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten zur Abwehr eines betrügerischen Verhaltens des Vertragspartners als außergewöhnliche Belastungen

NV: Zivilprozesskosten sind auch in dem Fall, dass der Steuerpflichtige Opfer eines betrügerischen Verhaltens seiner Vertragspartner wird, nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Die Kosten eines zur Schadensbeseitigung oder -minderung geführten Zivilprozesses sind bei Betrugsopfern nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2015 3 K 3215/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 1 S. 2;

Gründe