BFH - Beschluss vom 22.09.2015
I B 1/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 384
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 36/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an eine Kfz-Werkstatt mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen I B 1/15

DRsp Nr. 2016/1437

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an eine Kfz-Werkstatt mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Geschenken i.S.von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte.

Einwände, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, sind in aller Regel nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Oktober 2014 10 K 36/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe