BFH - Beschluss vom 19.06.2013
III B 79/12
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1457/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzweigung von Kindergeld durch den Sozialleistungsträger, da sich das Finanzgericht zu der Frage der Abzweigung nicht geäußert hat

BFH, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen III B 79/12

DRsp Nr. 2013/17801

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzweigung von Kindergeld durch den Sozialleistungsträger, da sich das Finanzgericht zu der Frage der Abzweigung nicht geäußert hat

1. NV: Ist das Kindergeld nach Erlass eines die anteilige Abzweigung vorsehenden Bescheids in Höhe des Restbetrags an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden, kann es in Höhe dieses Restbetrags nicht mehr an das Kind abgezweigt werden. 2. NV: Der für eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderliche abweichende abstrakte Rechtssatz kann sich zwar aus scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen des FG ergeben. Das FG muss die Rechtsfrage aber entschieden und darf sie nicht übersehen haben.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) das Kindergeld für die Monate August und September 2010 (Streitzeitraum) in zutreffender Höhe an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) abgezweigt hat.