BFH - Beschluss vom 14.07.2015
XI B 41/15
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1445
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1774/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen XI B 41/15

DRsp Nr. 2015/15120

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S. des 3 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist. Die unionsrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer als proportionale Verbrauchsteuer ändert hieran nichts.

Die Umsatzsteuer ist keine Verbrauchssteuer i.S. von § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, so dass die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 12 K 1774/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, reichte im Jahr 2009 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 und im Jahr 2010 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 ein.