BFH - Beschluss vom 02.10.2014
VI B 52/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2c; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 217
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3912/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen VI B 52/14

DRsp Nr. 2014/18229

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Mit dem Vorbringen, der Tenor des Urteils stehe im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen, wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Denn inhaltliche Widersprüche sind dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht hingegen Verfahrensfehler, die zu einer Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen können. 2. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO, die zur Berichtigung des Urteils führen kann, liegt nicht vor, wenn sich die Urteilsgründe zu einem bestimmten Sachverhalt nicht verhalten. Sollte die Steuerfestsetzung insoweit unrichtig sein, ist dies jedenfalls nicht "offenbar" i.S. des § 107 FGO.

Angriffe gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung und damit gegen die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung vermögen die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes nicht darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2c; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.