BFH - Beschluss vom 29.04.2013
VIII B 186/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1620
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2352/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen durch Kuraufenthalte und medizinisch notwendige Reisen mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verlegung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten

BFH, Beschluss vom 29.04.2013 - Aktenzeichen VIII B 186/11

DRsp Nr. 2013/18800

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen durch Kuraufenthalte und medizinisch notwendige Reisen mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verlegung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten

1. NV: Die Frage, ob die Anerkennung von agB durch Kosten für Kuraufenthalte und Kosten einer dafür erforderlichen Begleitperson auch im Rahmen einer dauerhaften, über viele Jahre bestehenden Erkrankung zwingend von der Darlegung und dem Beweis der Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme bzw. Reise abhängig ist, hat jedenfalls dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn der Kläger keine vollständige Steuererklärung abgegeben und weder die als agB geltend gemachten Kosten für eine Begleitperson spezifiziert, geschweige denn die medizinische Erforderlichkeit der diversen Heilkuren und die damit verbundenen Kosten in irgendeiner Form nachgewiesen hat. 2. NV: Zur Frage, wann im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist.